Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft habe durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung – hier die Staatsanwaltschaft – zu erfolgen. Wiewohl dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich eine Zivilklage zugrunde liege, entscheide über eine solche nicht die Staatsanwaltschaft. Die Zivilklage sei erst im 1. Parteivortrag vor Gericht zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO).