5 4. 4.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft habe durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung – hier die Staatsanwaltschaft – zu erfolgen.