Inwiefern das mit der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 10. Juli 2019 – das im Übrigen in Bezug auf medizinisch eindeutig feststellbare körperliche Beschwerden des Beschwerdeführers nicht sehr aussagekräftig ist – etwas am Verfahrensausgang ändern soll, erschliesst sich nicht. Zu erhebende Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, sind daraus jedenfalls keine ersichtlich.