Der Grund, dass nicht das Verfahren EO 19 1830 sistiert wurde, sondern das Verfahren EO 19 5240 etc. (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 6), liegt ganz einfach darin, dass dieses Verfahren zeitlich früher eröffnet wurde und die Ermittlungen wie gesagt bereits fortgeschritten sind. Willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 9 BV ist nicht erkennbar. Inwiefern das mit der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 10. Juli 2019 – das im Übrigen in Bezug auf medizinisch eindeutig feststellbare körperliche Beschwerden des Beschwerdeführers nicht sehr aussagekräftig ist – etwas am Verfahrensausgang ändern soll, erschliesst sich nicht.