Aus der Verfahrenssistierung erfährt der Beschwerdeführer insofern keinen Nachteil. Anzumerken ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer selber vorbringt, dass sich die beiden Verfahren aufeinander auswirkten (Beschwerde Art. 2 S. 6). Entgegen seiner Auffassung spricht dies aber gerade für eine Verfahrenssistierung. Der Grund, dass nicht das Verfahren EO 19 1830 sistiert wurde, sondern das Verfahren EO 19 5240 etc. (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 6), liegt ganz einfach darin, dass dieses Verfahren zeitlich früher eröffnet wurde und die Ermittlungen wie gesagt bereits fortgeschritten sind.