führer – soweit ersichtlich immer noch – in Untersuchungshaft befindet (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 237 vom 17. Juni 2019). Im Rahmen der im Verfahren EO 19 1830 erfolgten/noch folgenden Befragungen konnte/kann der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung in derjenigen Weise thematisieren, wie er sie auch in der Gegenanzeige geltend macht. Insofern kommt die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO hinreichend nach. Aus der Verfahrenssistierung erfährt der Beschwerdeführer insofern keinen Nachteil.