Dies gilt hier umso mehr, als dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die Ermittlungen bereits recht weit fortgeschritten sind, selbst wenn die Staatsanwaltschaft nun auch noch das Verfahren EO 19 8061 (versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und falsche Anschuldigung, alles begangen z.N. von L.________) übernommen hat. Würde das hiesige Verfahren nicht sistiert und womöglich später eine Vereinigung der Verfahren angeordnet werden, würde dies zu einer doch erheblichen und damit nicht gerechtfertigten Verzögerung der Ermittlungen führen, zumal sich der Beschwerde-