Der Staatsanwaltschaft steht es mithin frei, in einer Konstellation wie der vorliegenden das sich aus der Gegenanzeige ergebende Verfahren zu sistieren und den Ausgang des der ursprünglichen Anzeige zugrundeliegenden Verfahrens abzuwarten. Dies gilt hier umso mehr, als dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die Ermittlungen bereits recht weit fortgeschritten sind, selbst wenn die Staatsanwaltschaft nun auch noch das Verfahren EO 19 8061 (versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und falsche Anschuldigung, alles begangen z.N. von L.________) übernommen hat.