O., N. 5 zu Art. 314 StPO). Es sind nicht bloss die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Sistierung einer Strafuntersuchung denkbar. Andererseits verfügt die Staatsanwaltschaft bei der Sistierung wie gesehen über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1). Der Staatsanwaltschaft steht es mithin frei, in einer Konstellation wie der vorliegenden das sich aus der Gegenanzeige ergebende Verfahren zu sistieren und den Ausgang des der ursprünglichen Anzeige zugrundeliegenden Verfahrens abzuwarten.