Es geht in beiden Verfahren (EO 19 1830 und EO 19 5240 etc.) um den gleichen Sachverhalt sowie um die gleichen Personen, wobei das nun sistierte Verfahren aus der Gegenanzeige zum Verfahren EO 19 1830 stammt. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, Strafverfahren könnten nur sistiert werden, wenn Mängel in der Anklage oder den Akten bestünden oder wenn dieselbe Strafsache vor einer ausländischen Behörde hängig sei (Beschwerde Art. 2 S. 5), so ist dies nicht richtig. Einerseits sind die Sistierungsgründe in Art. 314 StPO nicht abschliessend aufgezählt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO).