Deswegen liege ein sachlicher Grund für die Sistierung vor. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 im Verfahren EO 19 1830 sei zu entnehmen, dass diese ein Verfahren aus Solothurn übernommen habe. Das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer stehe also keineswegs kurz vor dem Abschluss. Die Sistierung sei unrechtmässig, denn erstens dienten die bisherigen Einvernahmen der Beteiligten der Beurteilung der Gegenanzeige und zweitens könnte bei einer Vereinigung gleich-