Die Staatsanwaltschaft verfolge das Ziel, den Beschwerdeführer zu verurteilen, um das Gegenverfahren danach nicht anhand zu nehmen bzw. einzustellen. Dieses Vorgehen verletze den Untersuchungsgrundsatz. Der Entscheid sei zudem nicht begründet und damit willkürlich. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe in zutreffender Weise ausgeführt, dass der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer entscheidend sei für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens. Deswegen liege ein sachlicher Grund für die Sistierung vor.