3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Sistierung der Anzeige würden die Weichen für seine Verurteilung gestellt werden, ohne sich mit seiner Perspektive auseinanderzusetzen. Es existiere kein zulässiger Grund für eine Sistierung. Die Untersuchung gegen ihn befinde sich noch im Vorverfahren, diejenige gegen seine Kontrahenten sei noch nicht an die Hand genommen worden. Eine Sistierung lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, wirkten sich die Verfahren doch aufeinander aus. Die Staatsanwaltschaft verfolge das Ziel, den Beschwerdeführer zu verurteilen, um das Gegenverfahren danach nicht anhand zu nehmen bzw. einzustellen.