382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes in Bezug auf Rechtsbegehren 2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert, hier die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019. Weder in dieser noch in den Anträgen in der Strafanzeige ist eine Verfahrensvereinigung Thema. Sie kann daher nicht zum Verfahrensgegenstand vor der Beschwerdekammer gemacht werden. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens können zudem grundsätzlich nur bei Einstellungsverfügungen erfolgen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO).