In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1-7 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 30. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.