2. Die Staatsanwaltschaft sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Verfahren EO 19 5240, etc. (Verfahren gegen die hier Beschuldigten wegen Angriffs, etc.) mit dem Verfahren EO 19 1830 (Strafverfahren gegen H.________ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, etc.) gestützt auf Art 30 StPO zu vereinen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über das Gesuch des Privatklägers/Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu befinden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -