Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 259 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 F.________ Beschuldigte 6 G.________ Beschuldigte 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern H.________ v.d. Rechtsanwältin I.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2019 (EO 19 5240) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt unter der Verfahrensnummer EO 19 1830 gegen H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverlet- zung (mit gefährlichem Gegenstand) etc. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 erstattete er Gegenanzeige gegen die im Rubrum ersichtlichen beschuldigten Personen und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Verfahrensnummer EO 19 5240 etc.). Inhaltlich geht es um eine tätliche Ausein- andersetzung an der J.________-Strasse in K.________, welche am 16. Februar 2019 stattgefunden hatte. Am 23. Mai 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung EO 19 5240 sistiert und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und das Verfahren sei anhand zu nehmen. 2. Die Staatsanwaltschaft sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Verfahren EO 19 5240, etc. (Verfahren gegen die hier Beschuldigten wegen Angriffs, etc.) mit dem Verfahren EO 19 1830 (Strafverfahren gegen H.________ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, etc.) gestützt auf Art 30 StPO zu vereinen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über das Gesuch des Privatklägers/Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu befinden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1-7 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 30. Juli 2019 hielt der Beschwer- deführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes in Bezug auf Rechtsbegehren 2. Der Streitge- genstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert, hier die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019. Weder in dieser noch in den Anträgen in der Strafanzeige ist eine Verfahrensvereinigung Thema. Sie kann da- her nicht zum Verfahrensgegenstand vor der Beschwerdekammer gemacht wer- den. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens können zudem grundsätzlich nur bei Einstellungsverfügungen erfolgen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). 3 3. 3.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Ver- fahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Art. 314 Abs.1 Bst. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsan- waltschaft einen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; CORNU, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 13 zu Art. 314 StPO). Die Sistierung des Strafver- fahrens steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 StPO), weshalb grundsätzlich nur zurückhaltend von der Möglichkeit der Sis- tierung Gebrauch zu machen ist und im Zweifel das Beschleunigungsgebot Vor- rang hat (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 314 StPO). Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens so- mit Grenzen. Die Sistierung eines Strafverfahrens wegen eines anderen Verfah- rens rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund dann, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 12 zu Art. 314 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Sistierung der Anzeige würden die Weichen für seine Verurteilung gestellt werden, ohne sich mit seiner Perspektive auseinanderzusetzen. Es existiere kein zulässiger Grund für eine Sistierung. Die Untersuchung gegen ihn befinde sich noch im Vorverfahren, diejenige gegen seine Kontrahenten sei noch nicht an die Hand genommen worden. Eine Sistierung lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, wirkten sich die Verfahren doch aufeinander aus. Die Staatsanwaltschaft verfolge das Ziel, den Beschwerdeführer zu verurteilen, um das Gegenverfahren danach nicht anhand zu nehmen bzw. einzustellen. Dieses Vorgehen verletze den Untersuchungsgrundsatz. Der Entscheid sei zudem nicht begründet und damit willkürlich. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwalt- schaft habe in zutreffender Weise ausgeführt, dass der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer entscheidend sei für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens. Deswegen liege ein sachlicher Grund für die Sistierung vor. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 im Verfahren EO 19 1830 sei zu entnehmen, dass diese ein Ver- fahren aus Solothurn übernommen habe. Das Vorverfahren gegen den Beschwer- deführer stehe also keineswegs kurz vor dem Abschluss. Die Sistierung sei un- rechtmässig, denn erstens dienten die bisherigen Einvernahmen der Beteiligten der Beurteilung der Gegenanzeige und zweitens könnte bei einer Vereinigung gleich- 4 zeitig mit den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Geschädig- ten/Privatkläger die Gegenanzeige thematisiert werden. 3.5 Die angefochtene Sistierung des Verfahrens erweist sich als rechtlich zulässig. Es geht in beiden Verfahren (EO 19 1830 und EO 19 5240 etc.) um den gleichen Sachverhalt sowie um die gleichen Personen, wobei das nun sistierte Verfahren aus der Gegenanzeige zum Verfahren EO 19 1830 stammt. Wenn der Beschwer- deführer ausführen lässt, Strafverfahren könnten nur sistiert werden, wenn Mängel in der Anklage oder den Akten bestünden oder wenn dieselbe Strafsache vor einer ausländischen Behörde hängig sei (Beschwerde Art. 2 S. 5), so ist dies nicht rich- tig. Einerseits sind die Sistierungsgründe in Art. 314 StPO nicht abschliessend auf- gezählt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO). Es sind nicht bloss die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Sistierung einer Strafunter- suchung denkbar. Andererseits verfügt die Staatsanwaltschaft bei der Sistierung wie gesehen über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1). Der Staatsanwaltschaft steht es mithin frei, in einer Konstellation wie der vorliegenden das sich aus der Gegenanzeige er- gebende Verfahren zu sistieren und den Ausgang des der ursprünglichen Anzeige zugrundeliegenden Verfahrens abzuwarten. Dies gilt hier umso mehr, als dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die Ermittlungen bereits recht weit fortge- schritten sind, selbst wenn die Staatsanwaltschaft nun auch noch das Verfahren EO 19 8061 (versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und falsche Anschuldigung, alles begangen z.N. von L.________) übernommen hat. Würde das hiesige Verfahren nicht sistiert und womöglich später eine Vereinigung der Verfah- ren angeordnet werden, würde dies zu einer doch erheblichen und damit nicht ge- rechtfertigten Verzögerung der Ermittlungen führen, zumal sich der Beschwerde- führer – soweit ersichtlich immer noch – in Untersuchungshaft befindet (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 237 vom 17. Juni 2019). Im Rahmen der im Verfahren EO 19 1830 erfolgten/noch folgenden Befragungen konnte/kann der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung in derjenigen Weise thematisieren, wie er sie auch in der Gegenanzeige geltend macht. Insofern kommt die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO hinreichend nach. Aus der Verfahrenssistierung erfährt der Beschwerdefüh- rer insofern keinen Nachteil. Anzumerken ist ausserdem, dass der Beschwerdefüh- rer selber vorbringt, dass sich die beiden Verfahren aufeinander auswirkten (Be- schwerde Art. 2 S. 6). Entgegen seiner Auffassung spricht dies aber gerade für ei- ne Verfahrenssistierung. Der Grund, dass nicht das Verfahren EO 19 1830 sistiert wurde, sondern das Verfahren EO 19 5240 etc. (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 6), liegt ganz einfach darin, dass dieses Verfahren zeitlich früher eröffnet wurde und die Ermittlungen wie gesagt bereits fortgeschritten sind. Willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 9 BV ist nicht erkennbar. Inwiefern das mit der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 10. Juli 2019 – das im Übrigen in Bezug auf medizinisch eindeutig feststellbare körperliche Beschwerden des Beschwerde- führers nicht sehr aussagekräftig ist – etwas am Verfahrensausgang ändern soll, erschliesst sich nicht. Zu erhebende Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, sind daraus jedenfalls keine ersichtlich. 5 4. 4.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft habe durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Ver- fahrensleitung – hier die Staatsanwaltschaft – zu erfolgen. Wiewohl dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich eine Zivilklage zugrunde liege, ent- scheide über eine solche nicht die Staatsanwaltschaft. Die Zivilklage sei erst im 1. Parteivortrag vor Gericht zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei hingegen in der Voruntersu- chung umgehend zu entscheiden, um einem mittellosen Privatkläger eine wir- kungsvolle Teilnahme am Untersuchungsprozess zu ermöglichen. 4.3 Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. Weil die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden ist, musste die Staatsanwaltschaft über das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege noch nicht befinden. Im sistierten Verfahren werden keine Untersuchungshandlungen stattfinden, welche für den Beschwerdeführer mit Kos- tenfolgen verbunden wären bzw. bei denen er anwaltlich verbeiständet sein müss- te. Das gewählte Vorgehen hat zudem den Vorteil, dass sich die Staatsanwalt- schaft zur Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO) noch nicht äussern und sich damit sachverhaltsmässig noch nicht festlegen muss, zumal die Anklage im Verfahren EO 19 1830 noch aussteht. Ob die Zivilklage, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Gegenanzeige stellt, «nicht aussichtslos» ist, wird wahrscheinlich ebenfalls das Urteil im Verfahren EO 19 1830 zeigen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich in der angefochtenen Verfügung richtigerweise in Aussicht gestellt, dass sie nach Wiederaufnahme des Verfahrens über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden werde. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privat- klägerschaft ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Daran ändert nichts, dass er in der Replik seine grundsätzliche Mittellosigkeit i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO belegt hat. Der fi- nanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rech- nung zu tragen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin I.________ - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Beschuldigten 4 - der Beschuldigten 5 - der Beschuldigten 6 - der Beschuldigten 7 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten) Bern, 7. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7