426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen. 9.5 Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich den Entschädigungsentscheid. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ist deshalb eine Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verweigern. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in Ziff. 2–4 der Verfügung vom 23. April 2019 rechtmässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.