Da dieser positiv ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutuntersuchung anordnen liessen. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, so dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Cannabis-Spuren im Blut ein Auto gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist.