Es ist bekannt, dass der THC-Grenzwert für das Führen von Motorfahrzeugen selbst ein oder zwei Tage nach dem Konsum von Cannabis noch überschritten sein kann (vgl. Fallbeispiel im Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010). Damit handelten die Polizeibeamten korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Da dieser positiv ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutuntersuchung anordnen liessen.