9.3 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor (auffälliges Erscheinungsbild, wässrige Augen mit verzögerter Lichtreaktion, Angaben über letztmaligen Marihuana-Konsum am Vortrag; vgl. E. 1.1 oben). Es ist bekannt, dass der THC-Grenzwert für das Führen von Motorfahrzeugen selbst ein oder zwei Tage nach dem Konsum von Cannabis noch überschritten sein kann (vgl. Fallbeispiel im Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010).