6 einem unter diesem Wert liegenden Alkoholpegel stellt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dar, welches eine Kostenauflage rechtfertigen könnte (vgl. BGE 119 Ia 332). Diese den Alkohol betreffende Praxis lässt sich nicht auf Betäubungsmittel übertragen. Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]).