Pra 2019 Nr. 22 S. 265). Dieser Entscheid des Bundesgerichts überzeugt, weil im Fall der Nichtanhandnahme wie bei der Einstellung Kosten generiert werden können, z.B. mit umfangreichen polizeilichen Ermittlungen. Zudem kann auch die Staatsanwaltschaft die eine oder andere Handlung unternehmen, bevor eine Nichtanhandnahme verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2). Unter diesen Umständen gibt es keinen sachlichen Grund, die Kosten bei einer Nichtanhandnahme dem Staat zu überbinden, wenn sie von der beschuldigten Person rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sind. Demzufolge ist Art.