Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht mit dem Urteil 6B_492/2017 keine Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte, wonach der Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Kos- ten- und Entschädigungsregelung gilt. Ausserdem hat das Bundesgericht in einem weiteren Leitentscheid als obiter dictum festgehalten, dass es bei einer Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gerechtfertigt erscheint, der beschuldigten Person die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BGE 144 IV 202 E. 2.3 S. 206 = Pra 2019 Nr. 22 S. 265).