Gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte) auch bei einer Nichtanhandnahme zugelassen (BGE 139 IV 241 E. 1 S. 242 = Pra 2013 Nr. 109 S. 844). Das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 widerspricht diesem Leitentscheid, ohne dies zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht mit dem Urteil 6B_492/2017 keine Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte, wonach der Verweis in Art.