Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 angenommen, dass die Kostenauflage an die beschuldigte Person im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.1). Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid jedoch mit keinem Wort mit Art. 310 Abs. 2 StPO auseinander. Diese Norm hält ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren der Nichtanhandnahme nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet. Daraus folgt, dass für eine Nichtanhandnahme und eine Einstellung die gleiche Gesetzesregelung gilt. Gestützt auf Art.