Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhandnahmeverfügung und es stellt sich die Frage, ob angesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist. Die Formulierung dieser Norm, die eine Eröffnung des Strafverfahrens voraussetzt, scheint einer solchen analogen Anwendung entgegenzustehen. Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 angenommen, dass die Kostenauflage an die beschuldigte Person im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.1).