7. Art. 426 Abs. 2 StPO sieht vor, dass wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhandnahmeverfügung und es stellt sich die Frage, ob angesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist.