Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit gewährt. Zudem wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik erneut die Möglichkeit haben, sich zur Kostenauferlegung zu äussern. Somit ist dem Beschwerdeführer durch den Abschluss des Strafverfahrens durch die Nichtanhandnahme anstelle einer Einstellung kein Nachteil entstanden, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Verfügung vom 23. April 2019 aufzuheben.