November 2018 E. 2.2.2 m.H.). Im vorliegenden Fall informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. März 2019 über die weiteren Verfahrensschritte sowie die Kostenauferlegung und es wurde ihm eine Frist von 10 Tagen für eine Stellungnahme bezüglich der Kostenauferlegung gewährt analog der Regelung von Art. 318 StPO. Fürsprecher B.________ reichte im Namen und Auftrag seines Mandanten eine Stellungnahme ein und sprach sich gegen eine Kostenauferlegung aus. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit gewährt.