Eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt sich indessen nicht, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss (Urteil BGer 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2 m.H.).