310 Abs. 1 StPO war damit nicht mehr möglich. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren trotzdem mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigte, obwohl aufgrund der faktischen Eröffnung eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, könnte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein. Eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt sich indessen nicht, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte,