5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Argumentation des Beschwerdeführers Folgendes aus: Die Argumentation des Beschwerdeführers schlägt im vorliegenden Fall fehl. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Anordnung der forensisch-toxikologischen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 19. resp. 21 Februar 2019 stellt eine solche Zwangsmassnahme dar, womit faktisch eine Untersuchung eröffnet war. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO war damit nicht mehr möglich.