Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO habe die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass ihm die Kosten der Blut- und Urinanalyse nicht auferlegt werden könnten und ihm eine Entschädigung für die bereits entstandenen Parteikosten auszurichten sei.