4. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019, welches in Fünferbesetzung gefällt wurde. In E. 2.1 dieses Urteils stellt das Bundesgericht fest, dass die Kostenauferlegung im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung gegen Bundesrecht verstosse. Art. 426 Abs. 2 StPO ermögliche die Auflage von Kosten an die beschuldigte Person nur bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch. Es könne nur ein bereits eröffnetes Verfahren eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nach Art.