3 ter Drogeneinfluss von CHF 808.40 sind somit der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 (recte: Abs. 2) StPO schliesst im Prinzip das Recht auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage richtet sich nach der Kostenfrage; der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Daher und mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO gebührt dem Beschuldigten aus den obengenannten Gründen auch keine Entschädigung.