Die beschuldigte Person hat somit durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der Blutprobeanalyse gegeben. Sie hatte unbefugt Cannabis konsumiert und mit Spuren dieser Substanz im Blut ein Fahrzeug gelenkt, wobei bereits der Konsum von Cannabis strafbar ist und das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten ist (vgl. dazu das Obergericht des Kantons Bern am 19.12.2014 in BK 14 350). Die verursachten Analysekosten stehen in adäquatem Zusammenhang zu diesem Verhalten. Die Verfahrenskosten betreffend das Verfahren un-