Im vorliegenden Fall hat die Polizei gestützt auf objektive Feststellungen und insbesondere die Aussage der beschuldigten Person, sie habe am Tag vor dem Vorfall Marihuana konsumiert, zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen. Die beschuldigte Person hat somit durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der Blutprobeanalyse gegeben.