426 Abs. 2 StPO können die Auslagen für eine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern der beschuldigten Person u.a. dann auferlegt werden, wenn objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.01.2012, BK 11 296). Im vorliegenden Fall hat die Polizei gestützt auf objektive Feststellungen und insbesondere die Aussage der beschuldigten Person, sie habe am Tag vor dem Vorfall Marihuana konsumiert, zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen.