3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Auferlegung der Kosten und die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Auslagen für eine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern der beschuldigten Person u.a. dann auferlegt werden, wenn objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.01.2012, BK 11 296).