BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Kosten- und Entschädigungsregelung in der angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.