2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten. 3. Die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Parteikosten auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.6 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.