Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 4). Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. April 2019 wegen Konsums von Marihuana schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. 2 1.4 Gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in der Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. April 2019 sei bezüglich der Ziff. 2 bis 4 aufzuheben.