Am 4. April 2019 verlangte der Beschwerdeführer, dass von einer Kostenauferlegung abzusehen sei. 1.3 Mit Verfügung vom 23. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Kosten der Blut- und Urinanalyse (Blutabnahme sowie Gutachten des IRM) von CHF 808.40 sowie die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 2 und Ziff. 3). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff.