Aus der Blutanalyse resultierte jedoch ein THC-Gehalt, welcher unter dem vom Bundesamt für Strassen (abgekürzt: ASTRA) festgelegten Grenzwert von 1.5 µg/L lag. 1.2 Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht an die Hand zu nehmen und ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigen Kostenauferlegung zu äussern. Am 4. April 2019 verlangte der Beschwerdeführer, dass von einer Kostenauferlegung abzusehen sei.