Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 257 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten/Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 (BJS 19 4830) Regeste: Art. 426 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Nichtanhandnahme Die Auflage der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO kommt gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO auch bei einer Nichtanhandnahmeverfü- gung in Betracht (E. 7). Erwägungen: 1. 1.1 Am 19. Februar 2019 um 10.55 Uhr hielten Beamte der Kantonspolizei Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rahmen einer Verkehrskontrolle an. Gemäss dem Protokoll vom 19. Februar 2019 sowie dem Anzeigerapport vom 6. März 2019 fiel der Beschwerdeführer den Polizeibeamten aufgrund seines Er- scheinungsbilds und der wässrigen Augen, welche nur verzögert auf Lichteinfall re- agierten, auf. Deshalb fragten sie ihn nach erfolgter Rechtsbelehrung nach dem letzten Konsum von Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er am Vortag um ca. 14.15 Uhr einen Joint mit Marihuana geraucht habe. Diese Aus- sage veranlasste die Polizeibeamten dazu, den Beschwerdeführer einem Drogen- schnelltest zu unterziehen. Er wurde positiv auf THC getestet. Daraufhin ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eine Urin- und Blutuntersuchung an. Nach der Blutabgabe im Spital Aa- rberg gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll, dass er regelmässig Marihuana konsumiere (3 g wöchentlich). Gemäss forensisch- toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (abgekürzt: IRM) der Universität Bern vom 5. März 2019 ergab die Urinuntersuchung ein positives Ergebnis auf Cannabinoide. Aus der Blutanalyse resultierte jedoch ein THC-Gehalt, welcher unter dem vom Bundesamt für Strassen (abgekürzt: ASTRA) festgelegten Grenzwert von 1.5 µg/L lag. 1.2 Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren wegen Führens eines Motorfahr- zeugs unter Drogeneinfluss nicht an die Hand zu nehmen und ihm die Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft gab dem Beschwerdeführer Gelegen- heit, sich zur beabsichtigen Kostenauferlegung zu äussern. Am 4. April 2019 ver- langte der Beschwerdeführer, dass von einer Kostenauferlegung abzusehen sei. 1.3 Mit Verfügung vom 23. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Kosten der Blut- und Urinanalyse (Blutabnahme sowie Gut- achten des IRM) von CHF 808.40 sowie die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 2 und Ziff. 3). Eine Entschä- digung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 4). Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. April 2019 wegen Konsums von Marihuana schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. 2 1.4 Gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in der Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. April 2019 sei bezüglich der Ziff. 2 bis 4 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdefüh- rers zu verzichten. 3. Die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Parteikosten auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.6 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Kosten- und Entschädigungsregelung in der angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Auferlegung der Kosten und die Verweige- rung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü- gung wie folgt: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Auslagen für eine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern der beschuldigten Person u.a. dann auferlegt werden, wenn ob- jektive Befunde und polizeiliche Feststellungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.01.2012, BK 11 296). Im vorliegenden Fall hat die Polizei gestützt auf objektive Feststellungen und insbesondere die Aussage der beschul- digten Person, sie habe am Tag vor dem Vorfall Marihuana konsumiert, zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchführen lassen. Die beschuldigte Person hat somit durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der Blutprobeanalyse gegeben. Sie hatte unbefugt Cannabis konsumiert und mit Spuren dieser Substanz im Blut ein Fahrzeug gelenkt, wobei bereits der Konsum von Cannabis strafbar ist und das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten ist (vgl. dazu das Oberge- richt des Kantons Bern am 19.12.2014 in BK 14 350). Die verursachten Analysekosten stehen in adäquatem Zusammenhang zu diesem Verhalten. Die Verfahrenskosten betreffend das Verfahren un- 3 ter Drogeneinfluss von CHF 808.40 sind somit der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 (recte: Abs. 2) StPO schliesst im Prinzip das Recht auf Ent- schädigung aus. Die Entschädigungsfrage richtet sich nach der Kostenfrage; der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid. Daher und mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO ge- bührt dem Beschuldigten aus den obengenannten Gründen auch keine Entschädigung. 4. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019, welches in Fünfer- besetzung gefällt wurde. In E. 2.1 dieses Urteils stellt das Bundesgericht fest, dass die Kostenauferlegung im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung gegen Bun- desrecht verstosse. Art. 426 Abs. 2 StPO ermögliche die Auflage von Kosten an die beschuldigte Person nur bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch. Es könne nur ein bereits eröffnetes Verfahren eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO habe die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass ihm die Kosten der Blut- und Urinanalyse nicht auferlegt werden könnten und ihm eine Entschädigung für die bereits entstandenen Partei- kosten auszurichten sei. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Argumentation des Beschwerdeführers Folgendes aus: Die Argumentation des Beschwerdeführers schlägt im vorliegenden Fall fehl. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anord- net. Die Anordnung der forensisch-toxikologischen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 19. resp. 21 Februar 2019 stellt eine solche Zwangsmassnahme dar, womit faktisch eine Untersu- chung eröffnet war. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO war damit nicht mehr mög- lich. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren trotzdem mit einer Nichtanhandnahmeverfügung er- ledigte, obwohl aufgrund der faktischen Eröffnung eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger An- setzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, könnte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein. Eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtfertigt sich indessen nicht, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dem Be- schwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss (Urteil BGer 6B_875/2018 vom 15. No- vember 2018 E. 2.2.2 m.H.). Im vorliegenden Fall informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerde- führer mit Mitteilung vom 15. März 2019 über die weiteren Verfahrensschritte sowie die Kostenaufer- legung und es wurde ihm eine Frist von 10 Tagen für eine Stellungnahme bezüglich der Kostenaufer- legung gewährt analog der Regelung von Art. 318 StPO. Fürsprecher B.________ reichte im Namen und Auftrag seines Mandanten eine Stellungnahme ein und sprach sich gegen eine Kostenauferle- gung aus. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit gewährt. Zudem wird der Be- schwerdeführer im Rahmen der Replik erneut die Möglichkeit haben, sich zur Kostenauferlegung zu äussern. Somit ist dem Beschwerdeführer durch den Abschluss des Strafverfahrens durch die Nicht- anhandnahme anstelle einer Einstellung kein Nachteil entstanden, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Verfügung vom 23. April 2019 aufzuheben. 4 6. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass eine «faktische» Änderung der Verfügungsart in einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft unzuläs- sig sei. Durch ein derartiges Vorgehen werde der Anspruch auf Rechtssicherheit verletzt. 7. Art. 426 Abs. 2 StPO sieht vor, dass wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhandnahmeverfügung und es stellt sich die Frage, ob an- gesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist. Die Formulierung dieser Norm, die eine Eröffnung des Strafverfahrens voraussetzt, scheint einer solchen analogen Anwendung entge- genzustehen. Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 angenommen, dass die Kostenauflage an die beschuldigte Person im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung gegen Bundesrecht ver- stosse (E. 2.1). Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid jedoch mit kei- nem Wort mit Art. 310 Abs. 2 StPO auseinander. Diese Norm hält ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren der Nichtanhandnahme nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet. Daraus folgt, dass für eine Nichtanhand- nahme und eine Einstellung die gleiche Gesetzesregelung gilt. Gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte) auch bei einer Nichtanhandnah- me zugelassen (BGE 139 IV 241 E. 1 S. 242 = Pra 2013 Nr. 109 S. 844). Das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 widerspricht diesem Leitentscheid, ohne dies zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass das Bun- desgericht mit dem Urteil 6B_492/2017 keine Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte, wonach der Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Kos- ten- und Entschädigungsregelung gilt. Ausserdem hat das Bundesgericht in einem weiteren Leitentscheid als obiter dictum festgehalten, dass es bei einer Nichtan- handnahme gestützt auf Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gerechtfertigt erscheint, der beschuldigten Person die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BGE 144 IV 202 E. 2.3 S. 206 = Pra 2019 Nr. 22 S. 265). Dieser Entscheid des Bundesgerichts überzeugt, weil im Fall der Nichtanhandnahme wie bei der Einstellung Kosten generiert werden können, z.B. mit umfangreichen poli- zeilichen Ermittlungen. Zudem kann auch die Staatsanwaltschaft die eine oder an- dere Handlung unternehmen, bevor eine Nichtanhandnahme verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2). Unter diesen Umständen gibt es keinen sachlichen Grund, die Kosten bei einer Nichtanhand- nahme dem Staat zu überbinden, wenn sie von der beschuldigten Person rechts- widrig und schuldhaft verursacht worden sind. Demzufolge ist Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme anwend- bar. 5 8. Die Kostenüberbindung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO stellt eine Haftung prozessu- aler Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2018 vom 19. Febru- ar 2019 E. 3.1). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie di- rekt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). In der Regel sind qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesen Verstösse vorausgesetzt. Die Untersuchungs- bzw. Verfahrenskosten müssen mit dem «zivil- rechtlich» vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat Kausalzusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205 = Pra 2019 Nr. 22 S. 265). 9. 9.1 Fahrzeugführer können voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersu- chungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrun- fähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrun- fähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenver- kehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachts- gründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, mü- den, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder ei- ne lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei ei- nen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehör- den als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnah- men (vgl. Kapitel. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). 9.2 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Autos nach dem Kon- sum einer geringen Menge Alkohol sind erlaubt. Daher darf einem Lenker auch nicht vorgeworfen werden, wenn eine Alkoholprobe erforderlich ist, um festzustel- len, ob der Blutalkoholgehalt über 0.5 ‰ liegt. Das Führen eines Fahrzeugs mit 6 einem unter diesem Wert liegenden Alkoholpegel stellt kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO dar, welches eine Kostenauflage rechtfertigen könnte (vgl. BGE 119 Ia 332). Diese den Alkohol betreffende Praxis lässt sich nicht auf Betäubungsmittel übertragen. Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Cannabiseinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollver- ordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) einen Grenzwert von 1.5 µg/L für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt gemäss der Rechtsprechung lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahr- fähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). 9.3 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor (auffälliges Erscheinungsbild, wässrige Augen mit verzögerter Lichtreaktion, Angaben über letztmaligen Marihuana-Konsum am Vortrag; vgl. E. 1.1 oben). Es ist bekannt, dass der THC-Grenzwert für das Führen von Motorfahrzeugen selbst ein oder zwei Tage nach dem Konsum von Cannabis noch überschritten sein kann (vgl. Fallbeispiel im Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010). Da- mit handelten die Polizeibeamten korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Da dieser positiv ausfiel, ist es nicht zu beanstan- den, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutun- tersuchung anordnen liessen. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, so dass der Straftatbe- stand nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Cannabis-Spuren im Blut ein Auto gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. 9.4 Gestützt auf das Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gefolgert, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Urin- und Blut- analyse) rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Die entsprechenden Kosten von CHF 808.40 und die Gebühren von CHF 100.00 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten der Beschwerdeführers und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen. 9.5 Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich den Entschädigungsentscheid. Ge- stützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ist deshalb eine Ent- schädigung an den Beschwerdeführer zu verweigern. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in Ziff. 2–4 der Verfügung vom 23. April 2019 rechtmässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 3. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9