Es geht also um nicht mehr und nicht weniger als um die Frage, ob der Beschwerdeführer weitere fünf Jahre im Massnahmenvollzug zu verbringen hat. Zur Beurteilung dieser Frage ist es zwingend notwendig, die entsprechenden Grundlagen, insbesondere die forensischpsychiatrischen Themenbereiche, sorgfältig abzuklären. Dies begründet zwangsläufig einen beträchtlichen Zeitaufwand, der es rechtfertigt, den zeitlichen Rahmen von Art. 227 Abs. 7 StPO auszuschöpfen und die Sicherheitshaft ausnahmsweise auf die Maximaldauer von sechs Monaten festzulegen.