Dieses Vorgehen gebietet bereits die gesetzliche Regelung von Art. 189 Bst. b StPO. Zudem läuft das urteilende Gericht Gefahr, in Willkür zu verfallen, wenn es auf ein nicht schlüssiges Gutachten abstellt resp. auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2). Die Stichhaltigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens ist auch deshalb fraglich, weil der Gutachter bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen den Ball vielfach den Juristen zuspielt und sich nicht auf eine konkrete Antwort festlegt (vgl. Vollzugsakten pag.