Offenbar möchte der Beschwerdeführer einzig auf das Gutachten von Dr. med. F.________, welches für ihn günstiger ausfällt, abstellen. Angesichts der deutlichen und ausführlichen Kritik der behandelnden Therapeuten kann dieses aber nicht ohne weiteres als schlüssig und vollständig bezeichnet werden, wie die Verteidigung behauptet. Vor dem Hintergrund derart widersprüchlicher Expertenmeinungen drängt sich die Anordnung eines Obergutachtens geradezu auf. Dieses Vorgehen gebietet bereits die gesetzliche Regelung von Art.