Auch habe er wesentliche Problembereiche des Beschwerdeführers nicht erkannt. Werde die richtige Prognose nicht erfasst, könnten auch keine gültigen Prognoseergebnisse geliefert werden (Vollzugsakten pag. 753). Die Ärzte schätzen die Legalprognose merklich ungünstiger ein als der Gutachter. Insgesamt erachten sie die Abweichungen in der Beurteilung des Falles als massiv und empfehlen eine Neubeurteilung (Vollzugsakten pag. 757). 6.5 Offenbar möchte der Beschwerdeführer einzig auf das Gutachten von Dr. med. F.________, welches für ihn günstiger ausfällt, abstellen.